Verpennt: Die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen für die betriebliche Gesundheitsförderung zwingt nun doch zur Unterscheidung in Arbeitgeber- oder
Arbeitnehmerveranlassung. Das klare Versäumnis des Gesetzgebers zeigt die wenig ganzheitliche Denkweise in den Steuerressorts auf.
Steuerlicher Beratungsbedarf besteht vor Beginn der Maßnahme: Maßnahmen, die über 500 EUR kosten sind insoweit in der Regel Arbeitslohn, wenn sie nicht
eindeutig im Arbeitgeberinteresse durchgeführt werden. Wenn der Gesetzgeber schon mal über seinen Schatten springt, muss die Justiz noch lange nicht folgen.
Die Revision beim BFH ist als unbegründet verworfen worden ( BFH - VI R 10/17 )
An der Entscheidung lässt sich für die Steuergestaltung einiges ablesen.
Steigende ,Burn-out‘- Inzidenz durch technisch erzeugte magnetische und elektromagnetische Felder des Mobil- und Kommunikationsfunks - Forschungsbericht
http://kompetenzinitiative.net/KIT/KIT/mobilfunk-burnout-ulrich-warnke-peter-hensinger
Wohlfühlbilanz - Wo steht mein Unternehmen bei der betrieblichen Gesundheitsförderung?
Gemeinwohlbilanz - Wo steht mein Unternehmen bei der Gemeinwohlorientierung?
